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fragen_und_antworten:befristung_nach_tzbfg

Befristungsmöglichkeiten

nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG

(aktualisiert 31.05.2007)



1. Befristungsmöglichkeiten - vorrangig für Absolventen, Umschüler und externe Bewerber


Variante I - § 14 Abs. 1 Nummer 2 TzBfG


Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, …


!!! Anschlussbeschäftigung muss nicht beim selben Arbeitgeber erfolgen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diesem Instrument Arbeitgeber angehalten werden, Absolventen, Umschülern usw. die Möglichkeit einzuräumen, Berufserfahrungen zu sammeln.


Variante II - § 14 Abs. 1 Nummer 5 TzBfG

Befristung zur Erprobung

!!! Nach ständiger Rechtsprechung des BAG als Befristungsgrund anerkannt – Dauer der Befristung aber abhängig vom konkreten Einzelfall (Art der Tätigkeit, Verantwortlichkeit usw.) – für den Bereich des Pflege- und Funktionsdienstes ist eine Befristungsdauer von mehr als 2 Jahren kaum vertretbar.

Variante III - § 14 Abs. 2 TzBfG

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

!!! Beschränkt auf die erstmalige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Soll nach Ablauf dieser zwei Jahre eine Weiterbeschäftigung erfolgen, wird im Regelfall ein unbefristetes Arbeitsrechtsverhältnis geschlossen. Formalrechtlich besteht allerdings auch die Möglichkeit zur befristeten Weiterbeschäftigung – z.B. weil nur eine „Vertretungsstelle aufgrund Erziehungsurlaub“ frei ist. In diesem Fall kommt dann § 14 Abs. 1 Nummer 3 TzBfG zur Anwendung.

2. allgemeine Befristungsgründe - auch für bereits befristet Beschäftigte

Variante I - § 14 Abs. 1 Nummer 1 TzBfG

… der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, …

!!! Nur für vorübergehenden erhöhten Arbeitskräftebedarf oder einen künftig wegfallenden Arbeitskräftebedarf. Die jeder wirtschaftlichen Tätigkeit innewohnende Unsicherheit über die künftige Entwicklung und den dadurch hervorgerufenen wechselnden Bedarf an Arbeitskräften wird hiermit nicht kompensiert. Diesen Fällen trägt das Gesetz durch die Zulassung befristeter Beschäftigung ohne sachlichen Grund (Abs. 2 und 3) Rechnung.


Variante II - § 14 Abs. 1 Nummer 3 TzBfG

… der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, …

!!! Klassischer Befristungsgrund bei vorübergehendem Bedarf infolge von Krankheit, Elternzeit, Beurlaubung, Einberufung zum Wehrdienst, Abordnung ins Ausland.

Variante III - § 14 Abs. 1 Nummer 4 TzBfG

… die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, …


!!! Rechtsprechung aus der Rundfunkfreiheit bzw. Freiheit der Bühnen. – für den Verwaltungs- sowie Pflege- und Funktionsdienst eher nicht zutreffend.

Variante IV - § 14 Abs. 1 Nummer 6 TzBfG

in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

!!! Nach der Rechtsprechung anerkannter Befristungsgrund, wenn ein Arbeitnehmer aus sozialen Gründen vorübergehend beschäftigt werden soll (beispielsweise Überbrückung bis zum Beginn eines Studiums oder für die Dauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn hinreichend gewiss ist, dass diese nicht verlängert wird).

Variante V - § 14 Abs. 1 Nummer 7 TzBfG
… der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, …

!!! im Stellenplan als befristet ausgewiesene Stellen – für den Verwaltungs- sowie den Pflege- und Funktionsdienst kaum zutreffend - aber auch für Stellen, die aus Mitteln Dritter (z.B. für Forschungsprojekte)vergütet werden.

Variante VI - § 14 Abs. 1 Nummer 8 TzBfG </font>


… die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

fragen_und_antworten/befristung_nach_tzbfg.txt · Zuletzt geändert: 2012/10/01 18:24 (Externe Bearbeitung)