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Was machen wir, wem hilft der Personalrat

Jeder Arbeitnehmer an unserem Uniklinikum besitzt einen Arbeitsvertrag. Für den überwiegenden Teil der Mitarbeiterschaft wird über diesen Arbeitsvertrag - obwohl sie selbst z.T. nicht gewerkschaftlich gebunden ist (zur Zeit noch) - die Anwendung des Haustarifvertrages vereinbart. Damit erwerben die Beschäftigten Rechte, die weit über das übliche Maß - Geld gegen Arbeitsleistung - im Rahmen der gesetzlichen Mindestnormen hinausgehen.

Aber wer kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beratend zur Seite stehen und Sie gegebenenfalls gegenüber der Dienststellenleitung durchsetzen? Der Weg über Rechtsanwälte ist dabei nicht nur umständlich, sondern - abgesehen vom finanziellen Aspekt - auch häufig unglücklich, wenn es um Ansprüche geht, die sich auf Ermessensspielräume der Dienststelle gründen.

Ihr besserer Partner ist in vielen Fällen der Personalrat, dessen Pflicht - als Arbeitnehmervertretung - es ist, Sie umfassend und kompetent zu beraten und zu vertreten. Womit beschäftigt sich nun der Personalrat? Der Bogen des Mitsprache- und Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung ist weit zu spannen und reicht von sozialen Belangen bis zu personalrechtlichen Einzelfallentscheidungen wie beispielsweise:

  • Rahmenbedingungen zu Arbeitszeit, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften (über Dienstvereinbarung),
  • Regelungen zum Ausgleich von Überstunden,
  • Festlegung von Urlaubsplänen (über Dienstvereinbarung),
  • Regelungen zur Ordnung und Sicherheit,
  • diverse Rahmenvereinbarungen zum Datenschutz,
  • Einbeziehung bei Fort- u. Weiterbildungsmaßnahmen (Bildungsausschuss),
  • Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzausschuss),
  • Beteiligung bei Personalmaßnahmen wie:
    • Abmahnung
    • Kündigung
    • Änderung der Vergütung
    • Einstellung

Ein weites Feld also, das es für Ihren Personalrat zu beackern gilt, um die Belange der Beschäftigten möglichst optimal zu vertreten.

Das dabei mitunter zwischen rechtlichen Ansprüchen und objektiven Möglichkeiten Differenzen bestehen, die nur auf dem Kompromisswege zu überbrücken sind (z.B. Überstunden, Bereitschaftsdienstregelungen), musste der Personalrat in den vergangenen Jahren leider häufig zur Kenntnis nehmen.

Trotzdem halten wir weiter an unserem gesetzlichen Auftrag - § 2 Abs. 1 PersVG LSA - fest, im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat darauf zu achten, dass die Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle eingehalten werden.

was_macht_der_personalrat.1349347193.txt.gz · Zuletzt geändert: 2012/10/04 12:39 von 127.0.0.1