Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet BEM?
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für das BEM?
Wann wird das BEM angewendet?
Welche Vorteile bietet das BEM?
Wie viele Informationen über meine Erkrankung muss ich dem Arbeitgeber preisgegeben?
Welche Informationen zum BEM kommen in meine Personalakte?
Bin ich zur Teilnahme am BEM verpflichtet?


Was bedeutet BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind.

Es dient dazu, Beschäftigten nach längerer Arbeitsunfähigkeit mit Unterstützung des Arbeitgebers die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu geben, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.


Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für das BEM?

Der Arbeitgeber ist laut § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet, die Initiative für das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu ergreifen.

Auszug aus dem § 84 Abs. 2 SGB IX:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). …“


Wann wird das BEM angewendet?

Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement ist durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (42 Tage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gilt für alle Beschäftigten der Universitätsmedizin Magdeburg - unabhängig davon, ob eine (Schwer-)Behinderung vorliegt oder nicht. Einbezogen werden also alle Mitarbeiter der Anstalt öffentlichen Rechts und der Medizinischen Fakultät.

Darüber hinaus ist die Teilnahme am BEM auch möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Das heißt, wenn ein Mitarbeiter ein BEM wünscht, obwohl er innerhalb eines Jahres noch keine sechs Wochen arbeitsunfähig war, kann er sich ebenfalls bei einem der Ansprechpartner melden, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.


Welche Vorteile bietet das BEM?

  • Mitarbeiter fühlen sich mit ihrer gesundheitlichen Situation ernst genommen.
  • Es wird gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht, die vorhandenen Leistungsmöglichkeiten des Mitarbeiters sinnvoll einzusetzen.
  • Soziale Kontakte z. B. zu Kolleginnen und Kollegen können bestehen bleiben.
  • Die persönliche Arbeitsunfähigkeit wird reduziert.
  • Die Verantwortung für die eigene Gesundheit wird gestärkt.
  • Das Einkommen wird gesichert und die Motivation erhöht.


Wie viele Informationen über meine Erkrankung muss ich dem Arbeitgeber preisgegeben?

Grundsätzlich werden nur so viele Informationen erhoben, wie für die Eingliederung notwendig sind. Die Betroffenen sind nicht verpflichtet, ihre Diagnosen anzugeben.

Ein BEM macht aber nur dann Sinn, wenn die Beteiligten über alle derzeitigen und dauerhaften Einschränkungen, die durch die Erkrankung am Arbeitsplatz entstehen, informiert sind. Verweigern Sie diese Information, wird der BEM-Prozess erschwert oder kann ggf. gar nicht durchgeführt werden.


Welche Informationen zum BEM kommen in meine Personalakte?

In die Personalakte wird aufgenommen, dass dem Arbeitnehmer ein BEM angeboten wurde, ob er mit dem BEM einverstanden war oder nicht, ob ein BEM durchgeführt und wann es beendet wurde sowie die eventuell durchgeführten Maßnahmen.


Bin ich zur Teilnahme am BEM verpflichtet?

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass ohne Einverständnis des Mitarbeiters kein BEM durchgeführt werden kann. Jeder Mitarbeiter kann im BEM-Prozess jederzeit sein zuvor gegebenes Einverständnis zum BEM zurück nehmen und damit das BEM beenden.

Während des BEM haben Sie vorrangiges Mitspracherecht und sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet.

Wenn Sie das Hilfsangebot ablehnen, lassen Sie Chancen der Problemlösung ungenutzt und sollten sich eventuell damit verbundener Konsequenzen bewusst sein.

Sie können sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf ein nicht durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX berufen.

Letzte Änderung: 25.01.2023 - Ansprechpartner: Webmaster